AGB (Allgemeine Auftragsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB)

AGB der Skarpa Digitalforensik OG (Version 2.2)

Diese Auftragsbedingungen beziehen sich auf Tätigkeiten der Skarpa Digitalforensik OG bzw. auf persönliche Sachverständigentätigkeiten der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen der Skarpa Digitalforensik OG, soweit eine Geltung vereinbart wird. Die aktuelle Version dieser AGB kann jederzeit unter www.skarpa.at eingesehen werden. Es wird darauf verwiesen, dass je nach Auftrag auch andere Auftragsbedingungen für Tätigkeiten zur Anwendung kommen können. Der Auftraggeber wird eingangs darauf hingewiesen, dass Sachverständige gesetzlichen Bestimmungen und Standesregeln unterliegen, zu deren Einhaltung diese verpflichtet sind. Insbesondere wird festgehalten, dass Personalkapazitäten durch Vereinbarungen mit Wirtschaftstreuhandgesellschaften bezogen werden und daher die Bestimmungen des WTBG und des Standesrechtes anzuwenden sein können.

1 Geltungsbereich

Die vorliegenden Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Skarpa Digitalforensik OG  (und/oder Sachverständigen als Einzelpersonen) und Auftraggebern inbesondere über Gutachten, Beratungen, Prüfungen und sonstige Aufträge (ggfs. forensische Untersuchungstätigkeiten, Sachverständigenleistungen wie Befundaufnahmen, Gutachten und Beweissicherungen, sonstige Beratungen, Prüfungen oder Ähnliches sowie weiters für IT-Dienstleistungen und -Beratungen aller Art), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Ein entsprechender Vertrag kann sowohl über die Einzelperson (z.B. einen Sachverständigen) als auch über Gesellschaften (als eigenständige Rechtsperson) zustande kommen oder über diese verrechnet werden. Die Verrechnung oder der Vertragspartner (Person oder Gesellschaft) haben keine Auswirkung auf die Gültigkeit dieser Konditionen. Der Auftragnehmer (auch wenn es sich um eine Einzelperson handeln sollte) wird im Weiteren kurz als „Skarpa“ bezeichnet. Die Abkürzung „SV“ bezeichnet allfällig tätige Sachverständige, ist jedoch analog auch auf „Skarpa“ anzuwenden.

2 Vertragsgegenstand

2.1. Skarpa verpflichtet sich zu sorgfältiger Ausführung vertraglich übernommener Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung als IT-Dienstleister. Skarpa und seine Mitarbeiter sind bestrebt, den Erfahrungsschatz aus bisherigen Aufträgen für den Auftraggeber nutzbar zu machen.

2.2. Wird ein Sachverständiger beauftragt, so führt dieser den ihm erteilten Auftrag unter seiner persönlichen Verantwortung aus, wobei eine Vertretung durch einen anderen geeigneten Sachverständigen im Bedarfsfall zulässig ist. Die Heranziehung von seiner Aufsicht unterstehenden internen und externen Hilfskräften und von Hilfsbefunden und -gutachten ist zulässig.

2.3. Handelt es sich beim Auftrag um Sachverständigentätigkeit zumindest im weiteren Sinne, wird der Auftraggeber während der Laufzeit des Vertrages im Aufgabengebiet von Skarpa oder in Nahebereichen erst nach vorheriger Zustimmung von Skarpa weitere Gutachter bzw. Sachverständige einsetzen und deren Arbeiten und Zwischenprodukte Skarpa zugänglich machen.

2.4. Als „Stellungnahmen“ (auch ggfs. „Vorgutachten“ oder „Kurzgutachten“) oder Ahnliches bezeichnete Tätigkeiten besitzen im Sinne von Ersteinschätzungen zur Reduktion des Aufwandes und als Vorstufe zu einer endgültigen, vollständigen Ausführung ausdrücklich oberflächlicheren, nicht ganzheitlichen Charakter und weisen ggfs. noch weniger Trennschärfe zwischen Befund und Gutachten auf. Die Darlegung zur Nachvollziehbarkeit ist hierbei aus Gründen der Aufwandsreduktion je nach Fall ggfs. reduziert. Stellungnahmen werden somit klar im Leistungsumfang von typischen Gutachten (und/oder Befund) unterschieden und besitzen eine verringerte Ausführungs- und Prüfungstiefe, die sich je nach Einzelfall nach dem Ermessen von Skarpa bzw. des jeweiligen Sachverständigen orientiert, jedoch freilich fachlich und standesrechtlich vertretbar bleibt. Der Charakter des Ergebnisses entspricht beratender Tätigkeit. Stellungnahmen dienen aus den vorgenannten Gründen daher lediglich der internen Verwendung. Die Vorlage von Stellungnahmen bei externen Stellen ist nur nach Zustimmung von Skarpa bzw. bei einem ausdrücklich definierten Anwendungszweck hierfür einmalig gestattet. Risken der Nutzung einer Stellungnahme liegen jedenfalls beim Auftraggeber. Die Veröffentlichung von Stellungnahmen ist jedenfalls untersagt. Eine allfällige Verwendung der Begriffe “Befund” oder “Gutachten” hat keine Auswirkung auf die Einordnung als Stellungnahme, sofern sich aus dem Inhalt bzw. der Betitelung der Charakter als Stellungnahme bzw. Vorstufe zu einem möglicherweise später zu erstellenden vollumfassenden Gutachten ergibt.

2.5. Erfordert die Tätigkeit eine eigenständige Informationseinholung (z.B. bei Befundaufnahmen), so wird Skarpa mit Auftragserteilung bevollmächtigt, den Auftraggeber im Auftragssinne zu vertreten sowie ggfs. erforderlichenfalls Informationen und Unterlagen bei Dritten einzuholen, wobei diese Bevollmächtigung keineswegs eine Pflicht zur eigenständigen Unterlageneinholung begründet.

2.6. Im Falle, dass Fachgespräche o.ä. für die Erfüllung eines Auftrages zu führen sind (etwa für Befundaufnahmen, forensische Interviews etc.) ist Skarpa nach freiem Ermessen berechtigt, den Gesprächspartnern zur Durchführung des Gespräches sinnvolle und notwendige Informationen über den Tätigkeits- und/oder Bewertungsgegenstand mitzuteilen und Skarpa und seine Erfüllungsgehilfen sind im entsprechenden Rahmen von Verschwiegenheitspflichten entbunden. Ausgenommen hiervon sind freilich Informationen, deren Weitergabe für den Auftraggeber offensichtlich unmittelbar Schaden verursachen würde. Ausdrücklich vereinbart wird, dass bei forensischen Interviews / Befragungen die taktische Offenlegung von Informationen auch in Grenzbereichen im freien Ermessen von Skarpa liegt, sofern durch die Offenlegung ein Vorteil für Ermittlungen zu erwarten sein kann.

2.7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Skarpa darüber zu informieren, wenn dieser nicht als Unternehmer agiert und dem Konsumentenschutz unterliegt.

2.8. Skarpa orientiert sich im Vorgehen – soweit geeignet und zutreffend – an der ISO 27037 (Leitfaden für die Identifikation, Mitnahme, Sicherung und Erhaltung digitaler Beweismittel). Da die Norm als Leitlinie ausgestaltet ist, ergeben sich hieraus für Skarpa jedoch ausdrücklich keinerlei Verpflichtungen welcher Art auch immer. Sollten spezifische Vorgehensweisen durch den Auftraggeber hinsichtlich der ISO 27037 gewünscht werden, ist dies explizit unter Benennung der relevanten Bereiche zu vereinbaren und beiderseits auf eine geeignete Vertrags- und Projektgestaltung zu achten.

2.9. Alle Auftragsannahmen erfolgen vorbehaltlich einer erfolgreichen Durchführung von Konflikt-, Risiko- und Geldwäscheprüfungen. Skarpa ist gegenüber dem Auftraggeber nicht jedenfalls zur Durchführung dieser Prüfungen verpflichtet; es lassen sich durch den Auftraggeber keine Ansprüche und Rechtsfolgen aus der Durchführung oder Nichtdurchführung derartiger Prüfungen ableiten.

3 Termine

Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnt ihr Ablauf, sobald die Parteien über alle Einzelheiten des Projektes einig sind und der Auftraggeber Skarpa alle nach dem Vertrag und zur Vertragserfüllung notwendigen zu überlassenden Unterlagen, Informationen, Datenträger oder sonstigen Materialien ausgehändigt hat. Verstreicht ein vereinbarter Termin zur Übergabe von Unterlagen oder Datenträgern, ist Skarpa in der Ausführung nicht an zuvor angegebene Fristen, Daten und Zeiträume gebunden. Dies gilt ebenfalls, wenn eine Beauftragung nicht zeitlich naheliegend zur Angebotslegung erfolgt. Leistungsfristen verstehen sich zudem aufgrund der im Regelfall nicht genau abschätzbaren Tätigkeitsumfänge als indikativ. Verstreicht eine allfällig vereinbarte Frist, so ist der Auftraggeber verpflichtet, Skarpa unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 14 Tage umfasst, zur Leistungserbringung aufzufordern, wobei beim Bemessen der Frist insbesondere auf die Umstände des bisherigen Projektverlaufes (z.B. erschwerte Informationserhalte) Rücksicht zu nehmen ist. Feiertage und der Zeitraum der ehem. Gerichtsferien (Zeiträume nach § 222 ZPO) sind ungeachtet der Auftragsart in die Nachfrist nicht einzurechnen.

4 Vorzeitige Auflösung des Vertrages

4.1. Skarpa kann aufgrund von (auch ggfs. auf für Skarpa tätige Personen anzuwendenden) berufsrechtlichen Vorschriften, Standesregeln, internen Vorgaben etc. verpflichtet sein, einen Auftrag wegen Interessenskonflikten abzulehnen oder einzuschränken. Dies kann auch erst während der Auftragsausführung erkennbar werden. Die Entscheidung hierüber und über das im Weiteren zu setzende Vorgehen – insbesondere auch zur Herstellung eines Zustandes, der eine Fortsetzung des Auftrages ermöglicht oder zur Setzung von Maßnahmen zum Schutz der Informationen des Auftraggebers – liegt im Ermessen von Skarpa. Bei der Zurücklegung eines Auftrages entfällt ein Entgeltanspruch von Skarpa, wenn der Interessenskonflikt für Skarpa von Anfang an offenbar und ohne Weiteres ersichtlich gewesen wäre und ein klarer, schriftlich erteilter Auftrag vorliegt, in dessen festgelegten Bereich der Konflikt fällt. Jedenfalls entfällt Entgeltanspruch nicht in Fällen, in denen der Auftraggeber jene Informationen verschwiegen hat, die für den Auftraggeber erkennbar im Hinblick auf einen möglichen Interessenskonflikt zu erteilen gewesen wären. Honoraranspruch bleibt in allen Fällen für Leistungsanteile bestehen, die Skarpa gesondert abschließen oder übergeben kann bzw. die der Auftraggeber einer Nutzung zuführt. Skarpa ist beim Auftreten von Konflikten verpflichtet, umgehend Maßnahmen zur Geheimhaltung der Informationen des Auftraggebers zu sorgen und wird sicherstellen, dass keine Verwendung von Informationen im Zusammenhang mit in Konflikt stehenden Dritten eintritt. Eine Pflicht für Skarpa zur Einstellung oder Einschränkung von Leistungen gegenüber Dritten besteht nicht, Skarpa wird jedoch bestrebt sein, sein weiteres Vorgehen an die Umstände des Konfliktes bestmöglich anzupassen.

4.2. Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem sonstigen Grund vorzeitig, so hat Skarpa jedenfalls Anspruch auf Vergütung für die bis dahin geleistete Arbeit, es sei denn, dass die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit auf alleiniges Verschulden von Skarpa zurückzuführen ist.

4.3. Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vorwiegend vom Auftraggeber zu vertreten, erhält Skarpa über die unter § 4.2 erwähnte Vergütung hinaus pauschalierten Schadenersatz von 50 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten bzw. von Skarpa abgeschätzten Entgelts des Projektes unter Vorbehalt weiterer spezifischer Ansprüche auf darüberhinausgehenden Schadenersatz. Diese Bestimmung ist nicht auf Pauschalhonorare und wiederkehrende Vereinbarungen anzuwenden. Für solche erhält Skarpa jedenfalls pauschalierten Schadenersatz von 90 % unter Vorbehalt weiterer spezifischer Ansprüche auf darüberhinausgehenden Schadenersatz.

4.4. Erfolgt durch einen Auftraggeber während eines laufenden Projektes nach mehrmaligen Kontaktaufnahmen durch Skarpa binnen zwei Wochen keine geeignete Reaktion und ergibt sich hierzu keine offensichtliche und zumutbare Begründung aus den Projektumständen, so ist Skarpa jedenfalls zur Vornahme von Verrechnungen im Sinne der Vorpunkte berechtigt.

4.5. Im Falle von durch Skarpa erfolgenden Verrechnungen im Sinne der Vorpunkte sind in Aussicht gestellte, gewährte oder vereinbarte Reduktionen welcher Art auch immer – analog zu Punkt 14.4 – als verfallen anzusehen und nicht zu berücksichtigen bzw. können im Falle einer bereits erfolgten Gewährung nachverrechnet werden.

4.6. Im Falle sich aus organisatorischen Veränderungen, Krankheit oder sonstigen unvorhersehbaren Widrigkeiten ergebenden unüberbrückbaren Kapazitätsengpässen und ähnlichem ist Skarpa berechtigt, von Aufträgen, insbesondere von Pauschalaufträgen, wiederkehrenden Jahresaufträgen und ähnlichem zurückzutreten, ohne dass der Auftraggeber hieraus Ansprüche geltend machen kann. Skarpa ist jedoch verpflichtet, seinen Auftraggeber frühzeitig über das Eintreten einer entsprechenden Situation zu informieren.

5 Geheimhaltung und Herausgabe von Unterlagen

5.1. Skarpa verpflichtet sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen der Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, umfassend vertraulich zu behandeln. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auch die Tatsache der Auftragserteilung selbst Dritten nur mit Genehmigung des Auftraggebers mitgeteilt. Derartige Vereinbarungen sind jedoch von Skarpa ausdrücklich zu bestätigen. Es wird ausdrücklich auf die im Regelfall mögliche und vom Auftraggeber akzeptierte namentliche Führung als Referenz mit Grobangabe des Gegenstandes hingewiesen;der Abschluss einer grundlegenden Vertraulichkeitsvereinbarung oder die Abgabe einer entsprechenden einseitigen Erklärung widerspricht diesem Recht zur Führung als Referenz ausdrücklich nicht.

5.2. Nach Befriedigung seiner Ansprüche aus dem Auftrag hat Skarpa auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die aus Anlass der Tätigkeit für den Auftrag vom Auftraggeber oder für diesen erhalten wurden. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen Skarpa und dem Auftraggeber und nicht für jene Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Skarpa kann von sämtlichen Unterlagen, die zur Verfügung gestellt werden oder in die Einsicht gewährt wird, auf Kosten des Auftraggebers Digitalisierungen, Abschriften oder Fotokopien sowie forensische Abbilder anfertigen und zurückbehalten, insbesondere verwiesen wird auf die Aufbewahrungspflichten und -notwendigkeiten für Sachverständige. Die Wahl der Archivierungsmethode obliegt hierbei Skarpa, wobei der Auftragnehmer auch berechtigt ist, Erfüllungsgehilfen beizuziehen. In der Regel werden Unterlagen digitalisiert. Skarpa wird vom Auftraggeber ausdrücklich zur zeitlich unbeschränkten elektronischen Speicherung und Verarbeitung der Unterlagen in einer von Skarpa frei zu wählenden Form berechtigt.

5.3 Im Sinne der Nutzung von Erfahrungssätzen und der Wissenschaft werden Skarpa und die tätigen Sachverständigen ausdrücklich berechtigt, Erkenntnisse aus Tätigkeiten für zukünftige Projekte, insbesondere hierunter Sachverständigengutachten oder sonstige, etwa wissenschaftliche oder publizierende Tätigkeiten zu nutzen, sofern kein Bezug zum Auftraggeber hergestellt wird bzw. dessen Anonymität gewährleistet ist. Werden Forschungen im Rahmen eines Auftrages im Wege von Skarpa beauftragt, unter Beteiligung von Skarpa koordiniert oder zugänglich gemacht, sind Skarpa und die allfällig tätigen Sachverständigen zu jedweder zukünftigen Nutzung (samt direkter Zitate) der hieraus gewonnenen Ergebnisse und Erkenntnisse berechtigt, ohne dass ein Entgeltanspruch für den Auftraggeber entsteht, ungeachtet dessen, wer die Kosten der Forschungen getragen hat und in welcher Form die Forschungsleistung (z.B. Direktauftrag) abgewickelt wurde.

5.4. Skarpa übernimmt nur Haftung für übergebene Beweismittel, Geräte, Unterlagen, Datenträger und Muster, wenn dies vereinbart wird und bei Übergabe auf die Bedeutung einer Unterlage bzw. eines Datenträgers oder Gerätes hingewiesen wird. Jedenfalls nicht gehaftet wird für übliche Abnutzung übergebener Unterlagen, Datenträger und Geräte sowie für prozessbedingte Abnutzungsspuren (etwa durch Scans, Einlagerung oder Aufkleber zur Inventarisierung).

5.5. Skarpa ist zur Nutzung in- und ausländischer Cloud-Lösungen für Datenspeicherung und -transfer berechtigt, solange diese angemessenen Sicherheitsstandards entsprechen. Allgemein im Geschäftsumfeld verbreitete Lösungen werden einvernehmlich als geeignet definiert.Skarpa kann Infrastruktur wie z.B. Speicherlösungen oder Rechenkapazitäten von vertrauenswürdigen Vertragspartnern beziehen und diese im Rahmen fachlicher Zusammenarbeit ggfs. geteilt nutzen, solange hierzu entsprechende die Vertraulichkeit und strikte Geheimhaltung sicherstellende Vereinbarungen getroffen wurden.

5.6. Grundsätzlich werden Telefonie, E-Mails und SMS in Kenntnis der sich hieraus ergebenden Vertraulichkeitsrisken als Kommunikationsmedien ausdrücklich durch den Auftraggeber – auf dessen Risiko – akzeptiert. Im Falle, dass Kommunikationswege abgelehnt werden, ist hierzu eine schriftliche Vereinbarung zu treffen und ein geeignetes Alternativmedium festzulegen. So durch den Auftraggeber oder dessen Projektmitwirkende Messenger-Dienste (z.B. Signal) genutzt werden, ist eine Projektkommunikation ebenfalls über diese Wege im analogen Sinne zulässig.

6 Pflichten und Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

6.1. Zur Feststellung möglicher Befangenheit bzw. von Konflikten ist der Auftraggeber verpflichtet, Skarpa alle an einer Sache direkt oder indirekt Beteiligten, Anspruchsgegner sowie die potentiellen Empfänger eines allfälligen Gutachtens unaufgefordert mitzuteilen, wobei für die Bemessung der von Skarpa zu tragenden Sorgfalt die im Rahmen des Auftragsbeginnes bekanntgegebenen Angaben des Auftraggebers maßgeblich sind; auf spätere Nennungen ist explizit durch den Auftraggeber hinzuweisen, Skarpa ist nicht zur eigenständigen Feststellung aus übermittelten Projektunterlagen verpflichtet. Skarpa ist zudem nicht verpflichtet, Registerabfragen oder ähnliches für seine Überprüfungen vorzunehmen.

6.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Skarpa kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und insbesondere die im Rahmen des Vertragsgegenstandes benötigten Informationen zu liefern. Dazu benennt der Auftraggeber einen Ansprechpartner, der für die Koordination von Terminen zwischen Skarpa und den Mitarbeitern/Hilfskräften des Auftraggebers und für die Beschaffung von Unterlagen zuständig ist.

6.3. Der Auftraggeber sorgt auf Wunsch von Skarpa für angemessene, kostenfreie, Vertraulichkeit sicherstellende Arbeitsmöglichkeiten samt Zugängen zu büroüblicher Infrastruktur an den Befundorten im auftragsnotwendigen Ausmaß.

6.4. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Skarpa auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen Unterlagen und Datenträger rechtzeitig vorgelegt werden und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dazu gehören insbesondere und ausnahmslos allfällig vorhandene weitere Gutachten in derselben Sache, sowie der Wert des Befundgegenstandes (oder Informationen hierzu), sofern bekannt. Diese Bestimmung gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit bekannt werden. Bei großen Unterlagen- oder Datenträgermengen sind besonders relevante Gegenstände oder Dokumente explizit anzuführen bzw. Skarpa zur Kenntnis zu bringen. Von Schwärzungen und bewussten Auslassungen in Unterlagen ist Abstand zu nehmen. Insbesondere in gerichtlichen, schiedsgerichtlichen und behördlichen Verfahren ist der Auftraggeber verpflichtet, Skarpa alle verfahrensrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen, dies umfasst auch ausdrücklich ein Bild des allfälligen (Gerichts-)Aktes in möglichst vollständiger Form. Skarpa ist insbesondere bei großen Unterlagen- oder sonstigen Datenmengen ausdrücklich nicht zum Gesamtstudium aller Unterlagen verpflichtet, sondern orientiert sich an Sichtungsergebnissen oder Auftraggeberhinweisen bzw. wählt ein Vorgehen, das allfälligen budgetären Vorgaben gerecht wird.

6.5. Grundsätzlich wird durch die Freigabe eines von Skarpa vorgelegten Entwurfsdokumentes die Vollständigkeit der Unterlagen sowie die sachliche Richtigkeit durch den Auftraggeber bestätigt, dies freilich für all jene Informationen, die für den Auftraggeber beurteilbar sind. Auf Verlangen von Skarpa hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer schriftlichen Erklärung zu bestätigen, dies wiederum auch gegebenenfalls auf Grundlage eines Entwurfsdokumentes (Bericht, Gutachten, Befund etc.). Skarpa ist zu keiner Ausfertigung von Unterlagen ohne eine solche Erklärung verpflichtet.

6.6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ausschließlich vollständige Endversionen von durch Skarpa erstellten Dokumenten weiterzugeben. Insbesondere wird der Auftraggeber also weder Entwürfe, noch Teile von Dokumenten ohne Rücksprache mit Skarpa weiterleiten. Stellungnahmen dienen generell nur der internen Verwendung durch den Auftraggeber. Veröffentlichungen sind ausnahmslos nur nach schriftlicher Zustimmung von Skarpa zulässig. Ausdrücklich auch bei Veröffentlichungsberechtigung unzulässig sind nur auszugsweise Veröffentlichungen von Dokumenten. Ausnahme stellen explizite Bestätigungszertifikate o.ä. dar, die Teil eines Dokumentes sind.

6.7. Skarpa gibt Informationen zu rechtlichen Aspekten (etwa im Rahmen von Sachverständigenleistungen) lediglich hinsichtlich praxisbezogener Erfahrungen, Usancen etc. Der Auftraggeber ist jedenfalls verpflichtet, rechtliche Aspekte durch einen Rechtsanwalt oder Notar prüfen zu lassen. Skarpa kommt diesbezüglich keine Hinweispflicht zu.

6.8. Mit Übergabe von Datenträgern, IT-Equipment und sonstigen zur forensischen Auswertung genutzten Unterlagen, Daten und Geräten bzw. der Gewährung von entsprechenden Zugriffen (oder der sonstigen Abstimmung der Nutzung von Datenbeständen Dritter unter Einbindung des Auftraggebers) sichert der Auftraggeber Skarpa zu, die entsprechenden rechtlichen – insbesondere datenschutzrechtlichen – Vorkehrungen getroffen zu haben, die eine Übergabe an und Auswertung der Datenbestände durch Skarpa zulassen und hält Skarpa und alle aufseiten von Skarpa tätigen Personen und Unternehmen diesbezüglich schad- und klaglos. Dies gilt auch für Aufwände aus datenschutzrechtlichen Informationsersuchen allfälliger von Projekten betroffener Personen. Aufwände für datenschutzrechtliche Anfragen und sonstige Ansprüche Dritter bzw. deren Abwehr stellen verrechenbare Leistungen dar, die nicht von Pauschalen, Warn- oder Budgetgrenzen gedeckt sind.

7 Abnahme

7.1. Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Auftraggeber sie nicht gegenüber Skarpa innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich unter detaillierter Darlegung der Umstände beanstandet.

7.2. Teilleistungen gelten einzeln gemäß § 7.1 als abgenommen.

8 Gewährleistung

Mängel sind bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen sowie von Ansprüchen aus einem Irrtum über die Mängelfreiheit binnen 14 Tagen nach Entdeckung gegenüber Skarpa schriftlich zu rügen. Allfällige Ansprüche aus Gewährleistung verjähren mit Ablauf von sechs Monaten nach Abnahme im Sinne des § 7.

9 Haftung

9.1. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen Skarpa oder Erfüllungsgehilfen aufgrund Delikts, Vertragsverletzung oder Verschuldens bei Vertragsabschluss – außer im Falle von Körperverletzung – bestehen nur dann, wenn Skarpa zumindest grob fahrlässig gehandelt hat. Der Auftraggeber hat das Verschulden von Skarpa nachzuweisen und mit ggfs. zur Deckung verpflichteten Versicherern zu kooperieren.

9.2. Skarpa haftet nur, wenn und soweit ein derart verursachter Schaden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder des schädigenden Ereignisses unter Berücksichtigung aller bekannten oder grob schuldhaft unbekannten Umstände vorhersehbar war.

9.3. Skarpa haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung der Mitwirkung, bzw. durch das Nichtvorlegen notwendiger Unterlagen oder Informationen des Auftraggebers gemäß § 6 verursacht wurden.

9.4. Soweit Skarpa hiernach haftet, beschränkt sich die Haftung auf den Auftragswert der Teilleistung, in deren Durchführung der Schaden verursacht wurde. Für indirekte Schäden oder Folgeschäden wird nicht gehaftet.

9.5. Jegliche Haftung gegenüber Dritten ist, soweit rechtlich möglich, ausgeschlossen. Verträge begründen, sofern nichts ausdrücklich vereinbart wird, keine Pflichten zugunsten Dritter. Ausgenommen davon sind die Skarpa bei Beauftragung namentlich genannten Empfänger eines Dokumentes wie z.B. eines Gutachtens. Gegenüber diesen wird gehaftet wie gegenüber dem Auftraggeber.

9.6. Skarpa haftet nicht für Mängelfolgeschäden. Alle Schadensersatzansprüche verjähren grundsätzlich sechs Monate nach Übergabe der Leistung. Ein Schadenersatzanspruch kann darüberhinaus jedenfalls nur innerhalb von sechs Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär)Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

9.7. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten insbesondere auch für Verzugsschäden.

9.8. Skarpa übernimmt keine Haftung für Informationen oder Stellungnahmen, die abseits eines spezifischen, entlohnten Auftrages gegeben werden – diese gelten jedenfalls als unverbindlich. Ebenso entfällt eine Haftung durch Skarpa für alle Leistungen, inklusive Gutachten, die, aus welchem Grund auch immer, zu einer für Skarpa offenkundig unüblichen, im Fremdvergleich an sich unangemessenen Entlohnung (hinsichtlich Zeit oder Stundensatz) erbracht werden oder vorerst auf Kostenrisiko von Skarpa erbracht werden. Dies gilt auch ungeachtet einer etwaigen (Pauschal-)Vereinbarung.

9.9. Insbesondere bei Risikoeinschätzungen und ähnlichem betreffend Streitigkeiten wird ausdrücklich keinerlei Haftung für den Fall eines anderweitig endenden Verfahrensverlaufes übernommen.

9.10. Für mündlich an den Auftraggeber erteilte Informationen wird die Haftung aufgrund des Risikos von Missverständnissen und verkürzten Darstellungen generell ausgeschlossen. Gleiches gilt für Vorträge und Schulungen, die Informationen in der Regel vereinfacht abbilden.

9.11. Jegliche aus welchem Grund auch immer weitergehend als in diesen AAB vorgesehene abgegebene oder eintretende Haftung von Skarpa wird einvernehmlich mit der Höhe des Deckungsumfanges der Versicherung von Skarpa oder allfällig sonstig heranzuziehender Versicherungen Dritter (insb. Sachverständige) beschränkt, behelfsweise mit der gesetzlich nach § 2a SDG vorgesehenen Mindestversicherungssumme.

9.12. Haftung von Skarpa betreffend Informationen zu Rechtsfragen wird generell ausgeschlossen Auf § 6.7. wird verwiesen.

9.13. Zieht Skarpa Dritte bei, z.B. als Subgutachter oder zur Erstattung eines Hilfsbefundes, so führt Skarpa eine grundlegende Recherche zur Identifikation geeigneter Dritter durch, und ist bestrebt, möglichst geeignete Anbieter zu finden – haftet jedoch nicht für spezifische Eigenschaften, z.B. Bonität, fachlichen Ruf o.ä. Inbesondere im Falle – auch einer durch Skarpa veranlassten – Direktabwicklung zwischen Drittem und dem Auftraggeber liegt die Haftung rund um beigezogene Dritte und deren Arbeitsergebnisse rein beim Auftraggeber, so nicht ein direktes Verschulden von Skarpa durch erteilte Weisungen in der laufenden Projektabwicklung vorliegt.

9.14. Ohne eine gesonderte Vereinbarung wird keine bestimmte Verfügbarkeit (Service Level) garantiert, dies gilt auch für IT-, Krisen- und Incident-Services.

9.15. Es wird festgehalten, dass – vor allem in forensischen Projekten – grundsätzlich kein konkretes Ergebnis oder Erfolg garantiert werden kann. Honorare sind ausdrücklich nicht vom Eintritt eines Erfolges abhängig, außer derartige Vereinbarungen werden ausdrücklich getroffen.

9.16. Es wird weiters festgehalten, dass zur Analyse herangezogene Datenträger und Geräte gegebenenfalls keinerlei forensisch relevante Daten(rückstände) aufweisen und Skarpa für die tatsächliche Nutzbarkeit und Auswertbarkeit keinerlei Haftung übernimmt, dies ungeachtet des zur Analyse getätigten Aufwandes. Daten können z.B. durch Verschlüsselung, Alterung oder Veränderung technischer Standards unlesbar sein. Auch können notwendiger Zeitbedarf, Lizenzkosten oder sonstiger Aufwand unverhältnismäßig ausfallen und somit eine Auswertbarkeit verunmöglichen, wobei Skarpa im freien Ermessen die entsprechende Einordnung der Verhältnismäßigkeit zukommt.

9.17. Versuche der Datensicherung und Recherche können durch notwendige Manipulationen in technischen Sonderfällen zu irreversiblen Veränderungen, Datenverlust sowie Schäden an Daten oder Hardware führen, wofür Skarpa grundsätzlich keine Haftung übernimmt. Hervorgehoben wird vor allem das Restrisiko höherer Gewalt, latenter Qualitätsmängel von Geräten oder der Alterung von Geräten, welches bei technischer Manipulation ggfs. zutrage treten und zu unerwarteten Beschädigungen oder Datenverlust führen kann. Skarpa wird – sofern dies der Sachverhalt z.B. vor Ort zulässt – angemessene Vorkehrungen zur Hintanhaltung von Schäden treffen, kann Restrisken jedoch nicht vollständig eliminieren, vor allem bei Arbeiten an Einsatzorten, welche vor allem auch Transportrisiko umfassen, für welches Skarpa keine Haftung übernimmt. Skarpa übernimmt weiters keine Haftung für die Verletzung allfälliger Garantiebestimmungen durch die Vornahme digitaler oder physischer Zugriffsversuche auf Geräte oder Datenbestände.

9.18. Es wird festgehalten, dass Webanwendungen, Cloud-Dienste und ähnliche Services gegebenenfalls nur reguläre Zugriffsmöglichkeiten (z.B. als Anwender) aufweisen oder die Projektumstände lediglich einen derartigen Zugriff ermöglichen. Diesbezügliche Zugriffe, etwa zu Zwecken der Analyse, Recherche oder Datensicherung bergen das Risiko, forensisch relevante Datenbestände zu verändern oder Spuren im System zu hinterlassen. Skarpa übernimmt daher keine Haftung für die sich aus derartigen Zugriffen ggfs. ergebende Veränderung oder Löschung von Daten, wenn Analysen, Wiederherstellungs- oder Datensicherungsversuche in Bezug auf Webanwendungen, Cloud-Dienste und ähnliche Services vorgenommen werden. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf (v.a. grenzüberschreitend bestehende) Risken hinsichtlich einer nicht einwandfrei nachvollziehbaren Beweismittelkette (Chain of Custody) hingewiesen, wofür Skarpa keine Haftung übernimmt.

9.19. Wenn dies vereinbart wird oder es sich aus der Natur eines Auftrages ergibt, sorgt Skarpa – immer gegen gesondert anfallende Gebühren außerhalb von Kostenvoranschlägen, sofern dies nicht explizit inkludiert wurde – für die zugriffssichere und dokumentierte Verwahrung eingelagerter Beweismittel, übernimmt allerdings auch diesfalls – wie auch bei Erhalt sonstiger Unterlagen oder Geräte – keinerlei Verantwortung für Alterung oder notwendige Pflegemaßnahmen, etwa zum Erhalt von Akkuleistung bei elektronischen Geräten, auch wenn Gebühren für die Einlagerung verrechnet werden. Einlagerungen erfolgen zu üblichen, teils saisonal schwankenden, gebäudeklimatischen Bedingungen ohne Sicherstellung einer besonderen klimatischen Situation.

9.20. Werden Leistungen erbracht, in deren Rahmen Auskunftspersonen beigezogen werden, so analysiert Skarpa die erhaltenen Informationen sorgfältig und fasst diese angemessen und nach objektiv-neutralen Gesichtspunkten zusammen, wobei nur solche Informationen verarbeitet werden, die nach freiem Ermessen geeignet und angemessen erscheinen. Informationen, die Skarpa von menschlichen Quellen übermittelt werden, werden nur dann genutzt, wenn die Quellen vertrauenswürdig und geeignet in Bezug auf das Thema erscheinen, wobei die Einordnung im freien Ermessen der Experten von Skarpa liegt. Es wird jedenfalls betont, dass sämtliche Auskünfte, Kommentare, Erkenntnisse und Beobachtungen von Auskunftspersonen völlig subjektiv sein können. Es besteht für Skarpa in vielen Fällen keine praktische Möglichkeit, derartige Informationen und Meinungen zu überprüfen. Daher übernimmt Skarpa keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Angemessenheit von Informationen und Zusammenfassungen, die auf den Auskünften von Auskunftspersonen beruhen, sofern die erfolgte Beiziehung von Auskunftspersonen entsprechend dargelegt wird. Skarpa ist berechtigt, Auskunftspersonen anonym zu behandeln.

9.21. Skarpa ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, eingelagerte Untersuchungsgegenstände, Geräte, Unterlagen und sonstige Beweismittel sowie andere projektspezifische Gegenstände und Geräte auf Kosten des Auftraggebers zu entsorgen, ohne dass ein Entschädigungsanspruch für den Auftraggeber entsteht, wenn eine Rückgabe nicht binnen eines Jahres nach a) Projektabschluss, b) dem Entstehen von Zahlungsrückständen oder c) sonstiger Einstellung der Tätigkeiten durch Skarpa durch den Auftraggeber beansprucht wird. Skarpa ist hierbei berechtigt, aber nicht verpflichtet, eine sichere Vernichtung oder Löschung auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen und wird von einer solchen in der Regel absehen, wenn Zahlungsrückstände bestehen. Darüberhinaus ist Skarpa bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu einem Vorgehen wie dargestellt berechtigt, wenn a) der Auftraggeber zweimalig zur Rücknahme aufgefordert wurde und hierbei eine zweiwöchige Frist eingeräumt wurde oder b) die Einlagerung unüblich hohe Kosten verursacht und eine vereinbarte Einlagerungsfrist abgelaufen ist oder keine vollständige Abdeckung der Kosten trotz entsprechender Vereinbarung zu erwarten ist.

9.22. Skarpa ist nicht verpflichtet, eingelagerte physische oder digitale Wertgegenstände herauszugeben, wenn offene Forderungen bestehen und ist im Falle eines mehr als sechs Monate dauernden Zahlungsrückstandes berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese zur Abdeckung von Forderungen und sonstigen Kosten nach freiem Ermessen eigenständig zu verwerten.

9.23. Skarpa ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Datenbestände nach Projektabschluss vorzuhalten. Darüberhinaus ist Skarpa berechtigt, projektrelevante Datenbestände nicht abgeschlossener Projekte zu löschen, wenn eine Einstellung von Tätigkeiten oder ein Zahlungsrückstand über mehr als sechs Monate hinaus andauert oder aus dem Vorhalten der Daten laufende hohe Kosten entstehen, für die keine vollständige Abdeckung zu erwarten ist. Skarpa übernimmt keine Haftung für derart erfolgte Löschungen.

9.24. Skarpa haftet nicht für die Einhaltung besonderer Vorschriften (z.B. Konfliktregeln), die sich nicht aus den mit der IT-Dienstleistung einhergehenden Pflichten ergeben. Insbesondere ist Skarpa nicht zur Einhaltung von Vorschriften verpflichtet, die für den Auftraggeber oder die Rechtsvertretung eines Auftraggebers gelten, auch wenn Skarpa als Hilfskraft (o.ä.) dieser agiert. Skarpa ist jedoch ausdrücklich berechtigt, sich nach freiem Ermessen auf solche Regeln zu berufen.

9.25. Skarpa übernimmt keine Haftung für Sachverhalte, die sich aus einer vorwiegend durch den Auftraggeber zu vertretenden unklaren Auftragserteilung ergeben oder die sich aus Tätigkeiten ergeben, die auf Kostenrisiko von Skarpa erbracht werden.

10 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von Skarpa angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 6 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist Skarpa zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Ansprüche bestimmen sich nach § 4. Unberührt bleibt der Anspruch von Skarpa auf Ersatz von durch Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Skarpa von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

11 Vergütung

11.1. Honorarangaben und Abschätzungen von Skarpa gelten als unverbindlich und umfassen, so nichts anderes angegeben ist, nur die grundlegende Tätigkeit. Angaben verstehen sich daher zuzüglich Schreibarbeiten, Barauslagen, Nebenkosten, Spesen aller Art und sonstiger zur Erbringung des Auftrages notwendigen Aufwänden, deren Inanspruchnahme im Ermessen von Skarpa liegt. Dem Grunde nach erfolgt die Berechnung von Leistungen nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand. Sofern nichts abweichendes vereinbart wird, sind alle durch das Projekt ausgelösten Arbeitsaufwände welcher Art auch immer entgeltpflichtig. Hierzu zählen auch allfällige Leistungen vor Auftragserteilung. Eine allfällige Warnpflicht gilt erst als gegeben, wenn diese schriftlich durch Skarpa festgehalten wird. Wird eine Warnung von Skarpa für Kostenüberschreitungen explizit schriftlich zugesichert, aber wird keine spezifische Angabe einer Warngrenze gemacht, so wird als Warngrenze eine Überschreitung von 100 % des als Obergrenze abgeschätzten Betrages angenommen. Konkret kostenmäßig spezifizierte Angebote sowie Pauschalvereinbarungen mit dem Ziel der Erstellung eines Dokuments (z.B. Gutachten) beziehen sich dem Grunde nach auf die Erstellung einer Entwurfsversion und umfassen allfällige Abstimmungen in geringerem Ausmaß in einer Iteration sowie die anschließende Endausfertigung. Über dieses Ausmaß hinausgehende Iterationen mit Abstimmungen, Ausweitungen, Anpassungen, größeren Umstrukturierungen, Umformulierungen und Ähnlichem oder die Erstellung von neuen, geänderten oder aufgeteilten Ausfertigungen stellen Ergänzungsaufträge dar und werden ohne vorherige Warnpflicht nach Aufwand zum Stundensatz berechnet. Werden gesonderte Budgets (etwa für Nebenkosten, Fremdkosten etc.) im Rahmen eines Auftrages angegeben, so ist Skarpa berechtigt, über den entsprechenden Budgetrahmen frei im Rahmen des Gesamtauftrages zu verfügen, Aufträge zu erteilen, als Fremdkosten geplante Leistungen selbst zu erbringen oder nicht ausgenutzte Budgetteile umzuschichten, so dies dem Auftrag dienlich ist. Leistungen sind grundsätzlich zu honorieren. Wird in einem Sonderfall die Unverbindlichkeit z.B. eines Gesprächstermines vereinbart, so berührt dies die Verrechenbarkeit des vorab geleisteten Aufwandes im eingetretenen Auftragsfall nicht. Vorleistungen werden grundsätzlich dem Projektvolumen zugerechnet.

11.2. Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Übliche Pausen oder auch kurze projektfremde Nebenbeschäftigungen (z.B. kurze Mailantwort, kurzes Telefonat) sind innerhalb verzeichneter Zeiten zulässig. Zeitlisten und allfällig angegebene Zeiten gelten lediglich als Indikation. Systembedingt können abweichend zum tatsächlichen Erbringungszeitraum erfasste Uhrzeiten auftreten, relevant sind vor allem Tage. Sammel-Nachbuchungen an anderen Tagen sind ebenso ausdrücklich zulässig, stellen jedoch in der Regel Ausnahmen dar. Je nach Auftragsumfang und Kalkulation werden Stunden- oder Tagsätze berechnet. Skarpa ist ungeachtet einer ursprünglichen Kalkulation (z.B. auf Basis von Tagsätzen) berechtigt, tatsächliche Zeit auf Basis von Stunden zu verrechnen, so an einem Tag mehr als acht Stunden geleistet werden. Reisezeit gilt als reguläre Arbeitszeit ebenso wie sich aus auftragsbedingter Notwendigkeit ergebende ungenutzte Zeit. Allfällig reduzierte Sätze für Reisezeit verstehen sich als freiwillige Reduktion, für die kein Anspruch auf zukünftige Gewährung oder Gewährung auf sämtliche Reisezeiten besteht. Tagsätze verstehen sich als Maximum von 8 Stunden und können bei Auswärtszeiten ab 6 Stunden (ungeachtet der Tätigkeitsart) jedenfalls in Rechnung gestellt werden. Wird in einer Vereinbarung zwischen Reisezeit und Arbeitszeit unterschieden, so kommt Reisezeit erst für diejenige Auswärtszeit zur Berechnung, die den Stundenumfang des Tagsatzes (8h) überschreitet. Wird nichts anderes vereinbart, erfolgt die Abrechnung je angefangener Stunde.

11.3. Der Auftraggeber trägt, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, volle Spesen für Reise, Unterbringung und Verpflegung der am Tätigkeitsort eingesetzten Mitarbeiter/Hilfskräfte von Skarpa, ungeachtet des im Detail bestehenden Rechtsverhältnisses der jeweiligen Personen zu Skarpa. Die Wahl des Reisemittels und der Unterkunft steht Skarpa zu. Spesen sind im Rahmen des nachgewiesenen angemessenen Aufwandes zu tragen, weiters übernimmt der Auftraggeber sämtliche Kosten für die An- und Abreise sowie Kosten für allfällige Emissionskompensationsmaßnahmen. Jedem Tätigen steht wöchentlich eine Heimreise zu, deren Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden. Sind keine Aufwände nachweisbar, so können entweder durch allgemeine Recherchen nachweisbare ortsübliche Kosten oder die steuerlich zulässigen Höchstsätze zur Berechnung herangezogen werden. Als angemessen wird die im Geschäftsleben auf gehobener Berater-/Managementebene übliche Form von Unterbringung, Reisemitteln etc. festgelegt. (Richtangaben: Hotel internationaler Kette, Kategorie mind. europ. 4*-Plus-Standard mit angemessener Arbeitsmöglichkeit am Zimmer inkl. Kosten für Internetgebühren; Bahnreisen höchste Klasse (wie z.B. ÖBB Erste Klasse Business / Premium) samt Platzreservierung; Flüge: Economy Class: kontinental bis 2h Gesamtreisezeit aller Flüge, Premium Economy Class: kontinental zwischen 2h und 4h Gesamtreisezeit aller Flüge, Business Class: allgemein für Personen ab Grade Director, ansonsten über 4h Gesamtreisezeit aller Flüge bzw. bei interkontinentalen Flügen, weiters in allen Fällen, in denen Projektarbeit für den Auftraggeber während des Fluges erbracht wird; im Regelfall werden umbuch- und stornierbare Tarife gebucht, die tatsächliche Wahl der Tarife innerhalb der jeweiligen Klassen obliegt jedoch Skarpa im freien Ermessen. Ergeben sich keine Kostennachteile, kann jedenfalls auch eine höhere Beförderungsklasse gebucht werden. Fahrdienst-/Taxibenützung oder (Leih-)PKW (zzgl. aller Betriebs- und Abstellkosten gesondert) sind zulässig. Verfallende Kosten sind im Falle nicht erfolgter Reisen zu ersetzen, so der Umstand dem Auftraggeber zuzurechnen ist. Skarpa ist berechtigt, in anderem Wege nachvollziehbare Tarife (z.B. öffentliche Verkehrsmittel) ohne Belegvorweis etwa auf Grundlage veröffentlichter Tarife abzurechnen.

11.4. Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer oder die Anwendung sonstiger Steuern und Abgaben wird zusätzlich berechnet.

11.5. Skarpa kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen sowie Zwischenrechnungen legen und die Auslieferung der Leistung von der vollen Befriedigung von Ansprüchen (welcher Art auch immer) abhängig machen.

11.6. Für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen bzw. dem Grunde nach kalkuliert sind, kann Skarpa regelmäßig (z.B. monatlich oder je nach Projektart auch kürzer) bzw. zu sonstig geeigneten Zeitpunkten nach freiem Ermessen Zwischenrechnungen legen. Ebenfalls können Pauschalen in nachvollziehbaren Anteilen zwischenverrechnet werden. Jedenfalls ist Skarpa berechtigt, nach Abschluss von Leistungen unmittelbar Rechnung zu legen. Als Abschluss der Leistung ist prinzipiell bereits die Übermittlung eines vollständigen Entwurfes zu sehen.

11.7. Festpreisaufträge stellen einen Sonderfall dar und werden explizit als solche gekennzeichnet. Für Festpreisaufträge, deren Abrechenbarkeit nicht anderweitig definiert ist oder sich aus einer erfolgten Gliederung des Zeitaufwandes ergibt stellt Skarpa nach Auftragserteilung i.d.R. 50 % des Auftragswertes in Rechnung. Nach Erfüllen des Auftrages (= z.B. Übermittlung eines vollständigen Entwurfes) werden die restlichen 50 % in Rechnung gestellt, oder es erfolgen bei größeren Projekten Zwischenabrechnungen in nachvollziehbaren Anteilen auf Grundlage des Projektfortschrittes. Barauslagen, Spesen und Reisekosten etc. (u.a. gemäß § 11.2) werden nach Beendigung des Auftrages ggfs. gesondert mit größerem Zeitabstand in Rechnung gestellt.

11.8. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern die Rechnung spätestens am folgenden Tag zur Post gegeben wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto von Skarpa oder der verrechnenden Gesellschaft maßgeblich. Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Honorarforderungen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig ist. Skarpa hat freie Entscheidung über den Verrechnungsweg (z.B. über einen Dritten).

11.9. Standard-Stunden/Tagsätze werden wie folgt festgehalten. Je nach Projekt werden die betreffenden Sätze ggfs. rabattiert. Allg. beeid. u. gerichtl. zertif. Sachverständiger 420,–/h // Tagsatz 3.360. Es wird darauf verwiesen, dass bei Beiziehung von Hilfskräften oder internationalen Spezialisten aus einem Kooperationsnetzwerk von Skarpa abweichende Sätze je nach „Grades“ der herbeigezogenen Personen zur Anwendung kommen können, zu welchen im Weiteren ein Aufschlag von 25% auf die entsprechenden Standardsätze durch Skarpa zur Anwendung gebracht werden kann.

11.10.1 Nebenkosten werden gesondert zu üblichen Gebühren abgerechnet, etwa nach den Tarifen gemäß Gerichtsgebührengesetz. Sonstige Kosten, etwa anfallende Kommunikationskosten (z.B. Datenroaming), sind nach (ggfs. behelfsweisem) Belegvorweis zu ersetzen. Für Kosten auf Basis öffentlich verfügbarer Tarife (z.B. Bahntarife) ist kein Belegvorweis notwendig, es steht jeweils die höchste Klasse (inkl. Upgrades und Reservierungen) ohne Abzüge zu. Auch verwaltungsvereinfachende Pauschalierungen sind anstatt Belegvorweis zulässig, so dies in angemessenem Verhältnis zur Aufwandseinsparung steht. Zur Deckung von sonstigen Barauslagen, Kosten der Vorfinanzierung etc. kann eine Barauslagenpauschale von 5 % über den gesamten Rechnungsbetrag in Ansatz gebracht werden.

11.10.2 Werden leistungsintegrale Spezialleistungen durch Skarpa bezogen, so werden diese nach dem Ermessen von Skarpa in Entsprechung der definierten Stundensätze, pauschal nach angebotenem Budget oder unter Anwendung eines Koordinationsaufschlages von 25 % auf die Leistungen zur Verrechnung gebracht.

11.11.1 Bei angeforderten oder dringend notwendigen Leistungen Werktags zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr sowie Samstags ganztags findet ein Zuschlag von 50 % auf die Stundensätze oder sonstige Preisangaben Anwendung. Sonn- und Feiertags beträgt der Zuschlag ganztags 100 %.

11.11.2 Im Falle allgemein besonders dringlicher (z.B. Krisenmaßnahmen) oder risikoexponierter Aufträge kann weiters (zusätzlich) ein Express- oder Risikozuschlag von bis zu 100 % zur Anwendung kommen.

11.11.3 Zuschläge (welcher Art auch immer) werden grundsätzlich additiv berechnet, verstehen sich also als kumulierbar.

11.12.1 Es wird vereinbart, dass persönliche Gutachtenserörterungen, Gerichts- oder Behördentermine, Verhandlungsteilnahmen und insbesondere auch jegliche Funktion als Auskunftsperson oder Zeuge in einem Verfahren aufgrund der (ggfs. zuvorigen) Tätigkeit von Skarpa bzw. der entsprechenden Mitarbeiter/Hilfskräfte für den Auftraggeber diesem zum dann gültigen Stundensatz nach tatsächlich anfallendem Aufwand (inklusive Vorbereitungsaufwand) ohne Kostenabschätzung oder Kostenwarnung in Rechnung gestellt werden, dies ungeachtet einer allfällig zuvor vereinbarten Pauschalierung für die grundlegend erfolgte Leistung. Der Auftraggeber anerkennt derartige Tätigkeiten als auftragskausalen und daher honorarpflichtigen Zeitaufwand. Diese Bestimmung gilt auch ausdrücklich dann, wenn es Staatsbürgerpflicht ist, einer Aufforderung / Ladung Folge zu leisten. Von dieser Bestimmung umfasst sind alle Folgeleistungen und Verfahren, sowohl Zivil- als auch Strafverfahren, dies ungeachtet des Verursachers.

11.12.2. Es wird weiters vereinbart, dass sämtlicher Mehraufwand, der Skarpa aufgrund der Inanspruchnahme von Rechten durch Beteiligte oder Betroffene eines Projektes entsteht – dies betrifft insbesondere das Vorgehen aus dem Titel des Datenschutzes, etwa Auskunfts- oder Löschungsersuchen – vom Auftraggeber gesondert und ohne Begrenzung durch allfällige Kostenwarnungen oder Budgetgrenzen übernommen wird. Dies umfasst den Zeitaufwand aller Mitarbeiter zu den vereinbarten Sätzen sowie sämtliche weitere Kosten und Aufwände, insbesondere die allfällige anwaltliche Begleitung.

11.12.3. Aufwände aufgrund besonderer Complianceüberprüfungen etwa durch eine entsprechende (v.a. auslandsorientierte) Unternehmens- oder Eigentümerstruktur werden gesondert zu den Honorarsätzen an Skarpa vergütet, dies ebenso im Sinne des Vorpunktes unbegrenzt und außerhalb von Kostenwarnungen oder Budgetgrenzen.

11.13. Skarpa entstehende Kosten der Dokumentation, Digitalisierung und Archivierung, etwa von Unterlagen und ähnlichem, sind in voller Höhe durch den Auftraggeber zu ersetzen, dies gesondert von vereinbarten Honoraren und ungeachtet dessen, ob diese Leistungen durch Skarpa selbst, eine Hilfskraft oder einen externen Erfüllungsgehilfen erbracht werden.

11.15. Skarpa ist berechtigt, extern anfallende Kosten direkt an den Auftraggeber verrechnen zu lassen.

11.16.1. Werden Reduktionen vereinbart, verrechnet, gut geschrieben oder in Aussicht gestellt, so gelten diese, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird oder diese nicht auf fachlich mangelhafter Leistung beruhen, nur für direkte Leistungen von Skarpa (also keine Fremdleistungen) und nur gegenüber dem Auftraggeber und bei gesichertem Eintritt einer ggfs. der Reduktion zugrundeliegenden Situation (z.B. Unterliegen in einem Verfahren). Erfolgt die Übernahme der Kosten von Skarpa jedoch durch Dritte, verfallen die entsprechenden Reduktionen, egal in welchem Wege diese gewährt oder in Aussicht gestellt wurden. Verbleiben für den Auftraggeber eventuell nur Teile der Kosten von Skarpa, sind Reduktionen anteilig anzuwenden. Erscheint eine Kostenübernahme durch Dritte möglich, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die Honorare (Gebühren) von Skarpa entsprechend gegenüber Dritten in zumutbarem Ausmaß und nachweislich geltend zu machen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, hierzu – sofern noch nicht vorliegend – eine entsprechende, keine Reduktionen ausweisende Gebührennote bei Skarpa vorweg anzufordern oder bei Vorlage einer reduzierten Gebührennote den kostenübernehmenden Dritten über die Umstände zu informieren.

11.16.2. Macht der Auftraggeber im Falle einer prinzipiell möglich scheinenden Übernahmemöglichkeit die Kosten von Skarpa bei den betreffenden Dritten nicht geltend, verfallen Reduktionsansprüche. Ebenso verfallen Reduktionansprüche jedenfalls für den Fall des vereinbarten Ruhens eines Verfahrens oder eines geschlossenen Vergleiches, so mit diesem ein zumindest teilweiser Erfolg im Sinne der Klagsführung einhergeht oder im Falle, dass der Auftraggeber in sonstiger Art ein Verfahren nicht weiterbetreibt und hieraus einen zumindest teilweisen Erfolg hat.

11.16.3. Der Auftraggeber ist – dies auch im Fall, wenn durch Skarpa bereits eine reduzierte Gebührennote ausgestellt wurde – verpflichtet, ohne Aufforderung durch Skarpa geeignete Nachweise über den Eintritt der die Reduktion rechtfertigenden Umstände zu erbringen, widrigenfalls Reduktionen für verfallen erklärt werden können.

11.16.4. Es steht Skarpa frei, je nach Einschätzung der Situation zum Abrechnungszeitpunkt entweder eine reguläre oder eine reduzierte Gebührennote auszustellen. Im ersteren Fall erfolgt bei Eintritt und Nachweis der entsprechenden Situation die Ausstellung einer Gutschrift. Reduktionsmöglichkeiten verfallen jedenfalls nach vollständiger Bezahlung einer Gebührennote, 3 Jahre nach Ausstellungsdatum einer ggfs. noch zum Teil unbezahlten Gebührennote und jedenfalls, wenn diese nicht binnen eines Monats nach Eintritt der einen Reduktionsanspruch auslösenden Situation beansprucht werden.

11.16.5. Wird die Stundung einer Rechnung oder eines Rechnungsteilbetrages durch Skarpa hinsichtlich des Eintrittes bestimmter Umstände (z.B. Verfahrensausgang) vereinbart, so gilt dies seitens des Auftraggeber als gleichzeitige Abgabe eines entsprechenden Verjährungsverzichts hinsichtlich der betreffenden Rechnung(en).

11.16.6. Eine Qualifikation des Obsiegens oder Unterliegens betreffend der Anwendbarkeit von Reduktionen bezieht sich nicht auf Vollständigkeit. Mit dem Obsiegen wird jedenfalls auch das nur teilweise Durchdringen der Forderung eines Auftraggebers bezeichnet.

11.16.7. Zur Beurteilung eines Honoraranspruches von Skarpa im Zweifel herangezogen wird das erstinstanzliche Ergebnis, wobei späteres Obsiegen jedoch ebenfalls zu einer Neubewertung führt und Honorarfälligkeit auslösen kann.

11.16.8. Wird ein Gutachten, ungeachtet der Bezeichnung oder Zuordnung im Dokument, bei mehreren Verfahren herangezogen, so bezieht sich ein Misserfolg des Auftraggebers (z.B. Unterliegen) bzw. ein Reduktionsanspruch nur darauf, wenn der Umstand in allen Verfahren eintritt. Tritt jedoch bereits nur einem von mehreren Verfahren ein Erfolgsumstand ein, und wurden den Erfolg betreffend Vereinbarungen getroffen, so gilt dies bereits als ausreichende Grundlage, dass der Reduktionsanspruch vollständig verfällt. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass der Erfolg nur in einem Verfahren eintritt, welchem das Dokument in seiner Bezeichnung nicht direkt zugeordnet ist.

11.16.9. Spätere Einschränkungen oder Rückforderungen bereits bezahlter Honorare, z.B. im Falle eines Unterliegens im Instanzenzug, sind ausdrücklich nicht zulässig.

11.17. Durch die Bezahlung von Barauslagen (gesamthaft oder anteilig) bzw. Kostenbeteiligungen z.B. im Zusammenhang mit dem Aufbau von Kapazitäten, insbesondere durch die Beschaffung von Hard- und Software oder bei anderen notwendigen Beschaffungen von Skarpa im Zusammenhang mit dem Projekt erwirbt der Kunde grundsätzlich kein Eigentum an den betreffenden Gütern und hat keinen Anspruch auf Herausgabe, insbesondere wenn diese in die Strukturen, Prozesse und Systeme von Skarpa integriert werden oder für spätere Anfragen, bei Haftungsfragen etc. benötigt werden könnten. Diese verbleiben ohne Ablöseanspruch in der Eigentumssphäre von Skarpa. Es wird darauf verwiesen, dass Kapazitäten aus Gründen von deutlichen Kostenvorteilen in der Regel dem Gesamtsystem hinzugefügt und in dieses integriert, in diesem gemanagt und daher nicht ohne Weiteres abgesondert werden können. Skarpa kann die betreffenden Güter zudem nach freiem Ermessen ausscheiden.

11.18. Skarpa ist jeweils zum Jahresbeginn zur aufgerundeten Indizierung der Stundensätze oder sonstiger Kostensätze und Tarife entweder auf Basis der Steigerungen des VPI der Statistik Austria bzw. eines geeigneten Nachfolgeindex oder – wenn höherliegend – auf Basis tatsächlich nachweisbar unternehmensspezifisch gestiegener Kosten im entsprechend prozentuellen Ausmaß berechtigt. Darüberhinaus sind unterjährig Anpassungen der Stundensätze, Kostensätze und Tarife zulässig, sobald entsprechende Steigerungen jeweils ein Ausmaß von mehr als 10 % erreichen.

12 Sicherheit

12.1. Der Auftraggeber trägt, so dies notwendig scheint, in unbeschränktem Ausmaß sämtliche sich aus einem Auftrag allfällig ergebenden Aufwendungen für die persönliche Sicherheit der Mitarbeiter und Hilfskräfte von Skarpa und der jeweiligen privaten Umfelder, dies ggfs. auch vor oder nach erfolgter Auftragserbringung, in einem dem Fall angemessenen Ausmaß. Ein naheliegend erscheinender Zusammenhang mit einer Tätigkeit für den Auftraggeber ist für den Eintritt dieser Verpflichtung bereits ausreichend.

12.2. Skarpa ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eigene Vorkehrungen welcher Art auch immer zur Sicherheit von Mitarbeitern und Hilfskräften zu treffen. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter bzw. Hilfskräfte von Skarpa mit Beauftragung bzw. der Interessensbekundung an Tätigkeiten von Skarpa von allfälligen Verboten des Tragens von Waffen in Hausordnungen des Auftraggebers und anderer für einen Auftrag relevanter Gesellschaften und Organisationen ausdrücklich ausgenommen, wobei sich der (potenzielle) Auftraggeber zur Veranlassung entsprechend notwendiger Schritte hinsichtlich Dritter verpflichtet.

12.3. Mitarbeiter und Hilfskräfte von Skarpa sind derart aus Sicherheitsbestimmungen im IT- und Kommunikationsbereich sowie hinsichtlich Zutrittsbeschränkungen des Auftraggebers und anderer für einen Auftrag relevanter Gesellschaften und Organisationen auszunehmen, sodass keine Behinderung der durch Skarpa durchzuführenden Tätigkeiten eintritt.

13 Abwerbung

Während der Auftragsabwicklung und innerhalb von 12 Monaten danach wird der Auftraggeber Mitarbeiter und Hilfskräfte von Skarpa nicht bei sich einstellen oder in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen.

14 Zahlungsverzug

14.1. Skarpa behält sich vor, bei Zahlungsverzug Verzugszinsen von 4% über den banküblichen Überziehungszinsen zu berechnen, jedoch mindestens 15% p.A. Der Auftraggeber hat sämtliche aus einem Zahlungsverzug entstehenden Kosten zu tragen. Dies sind u.a. Betreibungskosten, Mahn- und sonstige Spesen inklusive Aufwandsaufschlag, Verwaltungsaufwand, Klärungs-, Aufbereitungs- und Archivaufwand, div. Vermögensschäden sowie Stornokosten und ähnliches. Skarpa ist darüber hinaus bei längerem Zahlungsverzug zur Einforderung von Zinseszinsen, etwa zu (Zwischen-) Abrechnungspunkten berechtigt. Mit der Übergabe einer Forderung zum Inkasso bzw. zur sonstigen externen Betreibung werden bis dahin aufgelaufene Zinsen und Nebenkosten formal zum Bestandteil der Hauptforderung, weiter auflaufende Zinsen werden daher auf Basis dieser Summe berechnet.

14.2. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Skarpa behält sich vor, nicht eingehobene Steuern oder Abgaben nachzuverrechnen, wenn die Steuerbehörde diese einfordert (z.B. bei nicht anerkanntem reduziertem USt-Satz etc.).

14.3. Skarpa ist im Falle des Zahlungsverzuges, der zur Verzögerung benutzten unsachgemäßen Bestreitung einer Forderung oder eines jeden Gerichtsverfahrens zur Geltendmachung seiner Ansprüche (ungeachtet des Anlasses oder des Gegners) berechtigt, alle anfallenden Aufwände und Nebenkosten inklusive Zeit- und Wegaufwand von Mitarbeitern oder Lieferanten zu den im normalen Geschäftsverkehr gültigen Standard-Stundensätzen vom Schuldner gesondert einzufordern.

14.4. Allenfalls gewährte (oder zu gewährende) Reduktionen, Rabatte, Gutschriften, Nachlässe, Kulanzabzüge oder -gutschriften, Zahlungsaufschübe, reduzierte Stundensätze oder sonstige Vergünstigungen können bei Terminverlust, grobem Zahlungsverzug, unsachgemäßer Bestreitung oder im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Klienten als nicht gewährt bzw. verfallen erklärt und Forderungen ggfs. entsprechend ausgeweitet werden. Hierunter fällt auch die Möglichkeit von Skarpa zur Nachforderung von bisher, etwa aus Kulanz, nicht zur Verrechnung gebrachten Leistungen bzw. Ansprüchen.

14.5. Liegt ein Auftrag mehrerer Auftraggeber vor, so haften diese ungeachtet allfälliger Vereinbarungen zur Art und Weise der Verrechnung uneingeschränkt solidarisch.

15 Datenverlust  

15.1. Bei jeder forensischen Sicherstellung von digital abgespeicherten Daten existiert ein im Regelfall geringes Restrisiko des totalen oder teilweisen Datenverlustes bei der Datensicherung, beispielsweise durch Kurzschluss eines defekten Gegenstandes, welches der Auftraggeber mit Auftragserteilung zur Kenntnis nimmt.  

16 Schlussbestimmungen  

16.1. Alle Angebote von Skarpa sind freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

16.2. Verträge unter Bezugnahme auf diese AGB ersetzen alle früheren Vereinbarungen über ihren jeweiligen Gegenstand, sofern nichts anderes bestimmt ist.

16.3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

16.4. Eine Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers aus Verträgen mit Skarpa ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Abtretungen an Kooperationspartner oder verbundene Unternehmen von Skarpa.

16.5. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus einer Zusammenarbeit ergeben, ist das jeweils zuständige Gericht in Wien, Österreich. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht.

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